OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.06.2013
16 UF 285/12
Normen:
BGB § 1361; BGB § 1578;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1988
Vorinstanzen:
AG Tettnang, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 299/12

Berücksichtigung zur Vermögensbildung verwendeter Einkommensteile bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 16 UF 285/12

DRsp Nr. 2014/1315

Berücksichtigung zur Vermögensbildung verwendeter Einkommensteile bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts

Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen i.S. von § 1578 Abs. 1 BGB bleiben jedenfalls bei weit überdurchschnittlichen Gesamteinkünften in der Größenordnung von 10.000 EUR monatlich Einkommensanteile, die für die Vermögensbildung verwendet worden sind, außer Betracht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Familiengerichts Tettnang vom 26. Oktober 2012

abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab 1. Juli 2013

einen monatlichen Trennungsunterhalt von 1.480 €,

davon 310,07 € Altersvorsorgeunterhalt und

rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013

von noch 13.772,88 €

zu zahlen,

sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14. Mai 2012 aus 17.105 €.

Der rückständige Unterhalt ist sofort, der laufende Unterhalt ist monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats zahlbar.

2.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

3.

Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Gegenstandswert:
Beschwerde der Antragstellerin: 52.059,79 €
Beschwerde des Antragsgegners: 24.498,16 €
insgesamt

Normenkette:

BGB § 1361; BGB § 1578;

Gründe

I.

a) b) 1. 2. 3.