OLG Köln - Beschluss vom 02.12.2011
4 WF 190/11
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 05.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 405 F 119/11

Berücksichtigungsfähiges Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2011 - Aktenzeichen 4 WF 190/11

DRsp Nr. 2011/21514

Berücksichtigungsfähiges Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Leistungen aus der Pflegeversicherung gem. §§ 36 ff. SGB XI stellen kein Einkommen nach § 115 ZPO dar. 2. Mehrbedarf zum Ausgleich besonderer Belastungen ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn – Familiengericht – vom 5.9.2011 (405 F 119/11) dahin abgeändert, dass der Antragsgegnerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. in C. für die Ehesache und den Versorgungsausgleich bewilligt wird.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die angegriffene Entscheidung ist abzuändern. Die Antragsgegnerin ist von der Verpflichtung zur Ratenzahlung zu befreien. Ihr verbleibt kein restliches, für Verfahrenskosten verfügbares Einkommen mehr, § 115 Abs. 1, 2 ZPO.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Privatinsolvenz keinen unmittelbaren Einfluss auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und auf eine Ratenanordnung hat, dieser mithin nicht grundsätzlich entgegensteht.

Zugunsten der Antragsgegnerin sind jedoch gegenüber der Berechnung des Amtsgerichts weitere Abzüge von ihrem Einkommen zu berücksichtigen.