Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn – Familiengericht – vom 5.9.2011 (
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung ist abzuändern. Die Antragsgegnerin ist von der Verpflichtung zur Ratenzahlung zu befreien. Ihr verbleibt kein restliches, für Verfahrenskosten verfügbares Einkommen mehr, § 115 Abs. 1, 2 ZPO.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Privatinsolvenz keinen unmittelbaren Einfluss auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und auf eine Ratenanordnung hat, dieser mithin nicht grundsätzlich entgegensteht.
Zugunsten der Antragsgegnerin sind jedoch gegenüber der Berechnung des Amtsgerichts weitere Abzüge von ihrem Einkommen zu berücksichtigen.
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