Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Berufung wird zurückgewiesen.
Dem Beklagten kann Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Berufung nicht bewilligt werden, da das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
I.
Die Kläger waren in der ersten Instanz und sind auch in der zweiten Instanz aktiv legitimiert.
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