OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.05.2006
II-9 UF 19/06
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;

Berücksichtigungsfähigkeit der privaten Altersvorsorge beim Kindesunterhalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2006 - Aktenzeichen II-9 UF 19/06

DRsp Nr. 2010/14943

Berücksichtigungsfähigkeit der privaten Altersvorsorge beim Kindesunterhalt

Zur Berücksichtigungsfähigkeit der privaten Altersvorsorge beim Kindesunterhalt.

Aufwendungen des gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltsverpflichteten für die ergänzende Altersvorsorge sind jedenfalls dann bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige noch nicht einmal in der Lage, den Regelunterhalt zu zahlen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Berufung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;

Gründe

Dem Beklagten kann Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Berufung nicht bewilligt werden, da das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

I.

Die Kläger waren in der ersten Instanz und sind auch in der zweiten Instanz aktiv legitimiert.