OLG Köln - Beschluss vom 23.01.2015
4 UF 142/14
Normen:
FamFG § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 61 FH 13/14

Berücksichtigungsfähigkeit des Einwandes des Zusammenlebens mit dem unterhaltsberechtigten Kind im vereinfachten Verfahren

OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2015 - Aktenzeichen 4 UF 142/14

DRsp Nr. 2015/3938

Berücksichtigungsfähigkeit des Einwandes des Zusammenlebens mit dem unterhaltsberechtigten Kind im vereinfachten Verfahren

1. Bei dem Einwand des Zusammenlebens des Unterhaltspflichtigen mit dem unterhaltsberechtigten Kind handelt es sich um eine die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens betreffende Einwendung i.S. von § 256 S. 1 i.V. mit § 252 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. 2. Das vereinfachte Verfahren wird erst mit Wirkung ab dem Einzug des unterhaltsberechtigten Kindes in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen unzulässig, sofern die Antragsberechtigung durch den Obhutswechsel des Kindes nicht betroffen ist. Für die Zeit davor bleibt das Verfahren zulässig, so dass der Mindestunterhalt im vereinfachten Verfahren für den Zeitraum bis zum Obhutswechsel festgesetzt werden kann.

Tenor

I.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergheim am 15. August 2014 erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss - 61 FH 13/14 - auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter gleichzeitiger Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels im schriftlichen Verfahren teilweise abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

II.