BGH - Urteil vom 31.10.2012
XII ZR 30/10
Normen:
BGB § 1361;
Fundstellen:
FamFR 2013, 35
FamRB 2013, 38
FamRB 2013, 6
FamRZ 2013, 191
MDR 2013, 95
NJW 2013, 461
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 959/08
OLG Frankfurt am Main, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 100/09

Berücksichtigungsfähigkeit von aus einer Nebentätigkeit erworbenen Einkünften bei der Bedarfsermittlung während der Pensionierung; Beachtung von nachrangigen Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten

BGH, Urteil vom 31.10.2012 - Aktenzeichen XII ZR 30/10

DRsp Nr. 2012/23339

Berücksichtigungsfähigkeit von aus einer Nebentätigkeit erworbenen Einkünften bei der Bedarfsermittlung während der Pensionierung; Beachtung von nachrangigen Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten

a) Zur Berücksichtigung eines nach Eintritt der gesetzlichen Regelaltersgrenze erzielten Erwerbseinkommens aus einer Nebentätigkeit (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454).b) Zur Bemessung des sogenannten angemessenen Wohnwerts, wenn der Unterhaltspflichtige das Eigenheim zusammen mit einem unterhaltsberechtigten Kind bewohnt.c) An den Unterhaltsberechtigten erbrachte Leistungen der Krankentagegeldversicherung, die auf während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft erbrachten Beitragsleistungen beruhen, sind regelmäßig in die Bedarfsbemessung einzubeziehen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin für die Zeit ab November 2008 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1361;

Tatbestand