BSG - Urteil vom 18.07.1996
4 RA 25/95
Normen:
BGB § 662 § 670 ; SGB IV § 14 Abs. 1 ; SGB VI § 249b S. 1 § 279e § 149 Abs. 5 § 57 Abs. 2 § 177 § 3 S. 1 Nr. 1a § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStR 1997, 1898
FamRZ 1997, 496
NZS 1997, 186
SozR 3-2600 § 249b Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.11.1994
SG Köln, vom 29.09.1993

Berücksichtigungszeiten wegen Pflege, nicht erwerbsmäßiges Handeln einer Pflegeperson

BSG, Urteil vom 18.07.1996 - Aktenzeichen 4 RA 25/95

DRsp Nr. 1997/365

Berücksichtigungszeiten wegen Pflege, nicht erwerbsmäßiges Handeln einer Pflegeperson

1. Die Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes einer Berücksichtigungszeit wegen Pflege kann nur der erfüllen, der einen Pflegebedürftigen auf Dauer angelegt regelmäßig wöchentlich mindestens zehn Stunden pflegt, ohne diese Pflege als Erwerb oder wie einen Erwerb zu betreiben.2. Erwerbsmäßig handelt auch derjenige, der die Pflege zwar weder selbständig als Unternehmer noch entgeltlich im Dienste eines Dritten erbringt, der aber vom Pflegebedürftigen zur Pflege gegen Entgelt angestellt oder wie ein Erwerbstätiger, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht, durch die Pflege als Nebentätigkeit Einkünfte erzielt, deren Wert denjenigen der Summe seiner durch die Pflege bedingten erforderlichen Aufwendungen übersteigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 662 § 670 ; SGB IV § 14 Abs. 1 ; SGB VI § 249b S. 1 § 279e § 149 Abs. 5 § 57 Abs. 2 § 177 § 3 S. 1 Nr. 1a § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für die Klägerin Berücksichtigungszeiten wegen Pflege vormerken muß.