OLG Hamm - Beschluss vom 26.06.2025
4 UF 125/24
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Schwelm, vom 05.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 56/24

Berufen eines Kindesvaters auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Mindestunterhalts

OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2025 - Aktenzeichen 4 UF 125/24

DRsp Nr. 2025/15046

Berufen eines Kindesvaters auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Mindestunterhalts

Die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils kann entfallen oder sich ermäßigen, wenn er zur Unterhaltszahlung nicht ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage wäre, während der andere Elternteil neben der Betreuung des Kindes auch den Barunterhalt leisten könnte, ohne dass hierdurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet würde. In solchen Fällen entfällt aber lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht nach Abs. 2 S. 1 und 2, also die Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht mit dem Einkommen, das den angemessenen Selbstbehalt übersteigt, wird davon nicht berührt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 05.07.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwelm vom 05.06.2024 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen sowie der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet,

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