BFH - Urteil vom 09.06.1999
VI R 16/99
Normen:
EStG § 31 S. 1, S. 2, S. 3, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1, S. 2; RsprEinhG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1913
BFH/NV 1999, 1687
BFHE 189, 113
BRAK-Mitt 2000, 48
BStBl II 1999, 713
DB 1999, 1887
FamRZ 2000, 537
NJW 1999, 3511
NJWE-FER 1999, 308
Vorinstanzen:
FG Köln,

Berufsausbildung von Kindern

BFH, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen VI R 16/99

DRsp Nr. 1999/8585

Berufsausbildung von Kindern

»Das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten ist Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, da es sich um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.«

Normenkette:

EStG § 31 S. 1, S. 2, S. 3, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1, S. 2; RsprEinhG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Der im Jahre 1969 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) studiert seit Oktober 1992 Rechtswissenschaft. In der Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1996 absolvierte S, der für dieses Semester vom Studium beurlaubt war, ein weder gesetzlich noch durch die Studienordnung vorgeschriebenes sechsmonatiges Praktikum bei einer Anwaltssozietät. Nach einer Bescheinigung der Universität war das Praktikum für das Studium außerordentlich nützlich und uneingeschränkt zu empfehlen. Während des Praktikums nahm S an Besprechungen mit Mandanten und an Gerichtsterminen teil. Er entwarf unter Anleitung Vertragstexte und andere Schriftstücke (Klageentwürfe, Klageerwiderungen). Ein Entgelt erhielt er nicht. Ab Oktober 1996 nahm S sein reguläres Studium wieder auf.