OLG Thüringen - Beschluss vom 18.09.2000
6 W 489/00
Normen:
BGB § 1987 Abs. 6, § 1908 Abs. 1 ; FGG § 69b Abs. 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 239
NJW-RR 2001, 796
OLGR-Jena 2000, 479
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 102/00

Berufsbetreuung; Betreuerauswahl

OLG Thüringen, Beschluss vom 18.09.2000 - Aktenzeichen 6 W 489/00

DRsp Nr. 2001/6964

Berufsbetreuung; Betreuerauswahl

»1. Das Landgericht muss die Entscheidung, die Anhörung einem beauftragten Richter zu übertragen, entweder in der Übertragungsentscheidung oder in dem Hauptsachenbeschluss begründen.2. Aus § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB folgt ebenso wie aus einem Umkehrschluss aus § 1897 Abs. 6 S. 2 und aus § 1908b Abs. 1 S. 2 BGB, dass der Gesetzgeber des BetreuungsrechtsänderungsG der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang gegeben hat vor der beruflich geführten Betreuung. Das Vormundschaftsgericht hat grds. diesen Vorrang auch gegenüber einem durch den Betreuten eingebrachten Vorschlag zu beachten.3. § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB erlaubt, ausnahmsweise dann einem Berufsbetreuer den Vorrang zu geben.«

Normenkette:

BGB § 1987 Abs. 6, § 1908 Abs. 1 ; FGG § 69b Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 05.05.2000 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen Frau K. G. zur ehrenamtliche Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, das Vermögen, Post- und Schriftverkehr sowie Behördenangelegenheiten. Dem Vorschlag des Betroffenen, die Berufsbetreuerin H. S. zu bestellen, ist das Amtsgericht mit der Begründung nicht gefolgt, die anfallenden Betreuungsangelegenheiten könnten durch einen ehrenamtlichen Betreuer in ausreichendem Maße erledigt werden.