FG Hamburg - Urteil vom 17.11.2008
6 K 159/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 18 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; FGO § 94a; BGB § 1896;
Fundstellen:
EFG 2009, 412

Berufsmäßige Betreuung durch Rechtsanwalt gewerblich

FG Hamburg, Urteil vom 17.11.2008 - Aktenzeichen 6 K 159/06

DRsp Nr. 2009/1574

Berufsmäßige Betreuung durch Rechtsanwalt gewerblich

Ein berufsmäßiger Betreuer i. S. der §§ 1896 ff. BGB erzielt aus dieser Tätigkeit auch dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er Rechtsanwalt ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 18 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; FGO § 94a; BGB § 1896;

Tatbestand:

Der Kläger ist Volljurist. Seit 1999 ist er sowohl als berufsmäßiger Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als auch als Rechtsanwalt selbstständig tätig. Er arbeitet allein.

Die Einkünfte des Klägers als Betreuer beliefen sich im Streitjahr 2003 auf 23.869,00 EUR, seine Einkünfte als Rechtsanwalt auf 2.836,00 EUR. Als Betreuer war der Kläger im Streitjahr den eigenen Angaben zufolge für etwa 35 Personen tätig. Seine Tätigkeit als Betreuer erfolgte ausschließlich aufgrund gerichtlicher Bestellungen, nicht aufgrund von Mandatierungen. Die Vergütung der Betreuungstätigkeit erfolgte nach Betreuungsrecht, nicht nach der (damals noch gültigen) BRAGO. Für die Betreuungstätigkeit erstellte der Kläger eine eigene Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.