FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.06.2009
4 K 1707/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; BBiG § 45 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1757

Berufspraktische Tätigkeit mit anschließender externer Abschlussprüfung bei der IHK nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) als kindergeldrechtliche Berufsausbildung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 1707/07

DRsp Nr. 2009/20830

Berufspraktische Tätigkeit mit anschließender externer Abschlussprüfung bei der IHK nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) als kindergeldrechtliche Berufsausbildung

Kann der volljährige Sohn seine reguläre Ausbildung zum Koch trotz mehrmaligen Wechsels der Ausbildungsstelle und einiger erfolgloser Bewerbungen um eine Ausbildungsstelle nicht beenden, so befindet er sich weiter in einer Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn er sich anschließend im Rahmen berufspraktischer Tätigkeiten und vertraglicher Vereinbarungen mit einer Gaststätte in einem Zeitraum von ca. einem Jahr ernsthaft und nachhaltig auf die externe Abschlussprüfung bei der IHK nach § 45 Abs. 2 BBiG vorbereitet und letztendlich die Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Koch besteht.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Streitgegenstand Kindergeld Juli 2007 betroffen ist.

Der Aufhebungsbescheid vom 08. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, Kindergeld für den Sohn S. der Klägerin für den Zeitraum August 2007 bis Januar 2009 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.