VGH Bayern - Beschluss vom 21.01.2019
21 ZB 16.552
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2; BMG § 6;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 15.3332

Versagung einer Hinterbliebenenversorgung bei fehlendem Nachweis der häuslichen Gemeinschaft; Nachweis einer häuslichen Gemeinschaft von 5 Jahren bis zum Tod des Mitglieds

VGH Bayern, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 21 ZB 16.552

DRsp Nr. 2019/3954

Versagung einer Hinterbliebenenversorgung bei fehlendem Nachweis der häuslichen Gemeinschaft; Nachweis einer häuslichen Gemeinschaft von 5 Jahren bis zum Tod des Mitglieds

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.732,72 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2; BMG § 6;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Ärzteversorgungswerk nach dem Tod ihres Ehemannes die Zahlung einer freiwilligen Leistung (Unterhaltsbeitrag).

Der am 8. März 1943 geborene Ehemann der Klägerin, der in erster Ehe seit 1976 bis zur rechtskräftigen Scheidung am 23. Juli 2009 mit D. verheiratet war, wurde mit Bescheid der Beklagten vom 22. April 2009 ab dem 1. April 2008 (Erreichen der Regelaltersgrenze) in das obligatorische Altersruhegeld (in Höhe von monatlich 2.053,45 EUR) eingewiesen. Seine Versorgungsbezüge wurden laufend angepasst. Er heiratete am 8. Oktober 2010 die Klägerin und verstarb am 26. November 2014.