BVerfG - Beschluss vom 05.03.2015
1 BvR 3362/14
Normen:
BGB § 1631 Abs. 2; BORA § 6 Abs. 1; BRAO § 43b;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 439
DStR 2015, 1133
DStRE 2015, 958
DÖV 2015, 486
GRUR 2015, 507
MDR 2015, 8
NJW 2015, 1438
NVwZ 2015, 5
WM 2015, 792
WRP 2015, 562

Berufsrechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen eines Rechtsanwalts in Form des Bedruckens von Tassen

BVerfG, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 3362/14

DRsp Nr. 2015/5048

Berufsrechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen eines Rechtsanwalts in Form des Bedruckens von Tassen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 1631 Abs. 2; BORA § 6 Abs. 1; BRAO § 43b;

Gründe

I.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind berufsgerichtliche Entscheidungen zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen eines Rechtsanwalts.

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er bat die zuständige Rechtsanwaltskammer, die spätere Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte), um Prüfung der berufsrechtlichen Zulässigkeit einer von ihm beabsichtigten Werbemaßnahme. Es handelte sich dabei um Tassen mit der - durchgestrichenen - Abbildung einer Frau, die mit einem Knüppel auf das entblößte Gesäß eines Kindes schlägt. Neben der Abbildung sollten der Text "Körperliche Züchtigung ist verboten § 1631 Abs. 2 BGB " sowie der Name, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" und die Kontaktdaten des Beschwerdeführers abdruckt werden.