Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind berufsgerichtliche Entscheidungen zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen eines Rechtsanwalts.
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er bat die zuständige Rechtsanwaltskammer, die spätere Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte), um Prüfung der berufsrechtlichen Zulässigkeit einer von ihm beabsichtigten Werbemaßnahme. Es handelte sich dabei um Tassen mit der - durchgestrichenen - Abbildung einer Frau, die mit einem Knüppel auf das entblößte Gesäß eines Kindes schlägt. Neben der Abbildung sollten der Text "Körperliche Züchtigung ist verboten § 1631 Abs. 2 BGB " sowie der Name, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" und die Kontaktdaten des Beschwerdeführers abdruckt werden.
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