Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts ist ohne Rechtsfehler.
Der Senat ist mit dem Beschwerdegericht der Auffassung, dass es sich bei den außergerichtlichen Tätigkeiten des Beteiligten zu 2.) als Betreuer in Sachen B./Stadtsparkasse K. und B./LVA jeweils um berufsspezifische Dienste handelte, für die der Beteiligte zu 2.) im Hinblick auf die Mittellosigkeit der Betroffenen Aufwendungsersatz gem. der §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB nur in Höhe der Gebühren der §§
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