OLG Köln - Beschluß vom 26.06.2002
16 Wx 109/02
Normen:
BGB § 1835 Abs. 2 § 1836 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 160
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 483/01
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen XVII B 42/00

Berufsspezifische Arbeiten des Rechtsanwalts als Betreuer

OLG Köln, Beschluß vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 109/02

DRsp Nr. 2003/3922

Berufsspezifische Arbeiten des Rechtsanwalts als Betreuer

Ist ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer tätig, hat er grundsätzlich die Wahl, ob er seine außergerichtlichen Tätigkeiten nach § 1836 BGB vergüten lassen will, oder ob er bei berufsspezifischen Tätigkeiten auf den Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 2 BGB zurückgreift. Wählt er den Aufwendungsersatzanspruch, erhält er nicht mehr als ein herangezogener Dritter als Rechtsanwalt erhalten würde. Der Rechtsanwalt eines mittellosen Mandanten könnte aber lediglich die Gebühren für die Beratungshilfe gem. §§ 133 ff. BRAGO aus der Staatskasse erlangen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 2 § 1836 ;

Gründe:

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts ist ohne Rechtsfehler.

Der Senat ist mit dem Beschwerdegericht der Auffassung, dass es sich bei den außergerichtlichen Tätigkeiten des Beteiligten zu 2.) als Betreuer in Sachen B./Stadtsparkasse K. und B./LVA jeweils um berufsspezifische Dienste handelte, für die der Beteiligte zu 2.) im Hinblick auf die Mittellosigkeit der Betroffenen Aufwendungsersatz gem. der §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB nur in Höhe der Gebühren der §§ 131 ff. BRAGO verlangen kann.