OLG Karlsruhe - Beschluß vom 14.04.1998
2 UF 276/97
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 921

Berufsunfähigkeitsrente; Erwerbsunfähigkeitsrente; Entziehbarkeit; Halbteilungsgrundsatz; betriebliche Altersversorgung; Zusatzversorgung; öffentlicher Dienst

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14.04.1998 - Aktenzeichen 2 UF 276/97

DRsp Nr. 1998/17029

Berufsunfähigkeitsrente; Erwerbsunfähigkeitsrente; Entziehbarkeit; Halbteilungsgrundsatz; betriebliche Altersversorgung; Zusatzversorgung; öffentlicher Dienst

»1. Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die von dem fiktiv errechneten Altesruhegeld abweicht, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Zahlbetrag oder das fiktiv errechnete Altersruhegeld für die Wertberechnung der Anwartschaft im Versorgungsausgleich heranzuziehen ist. Ist das errechnete Altersruhegeld höher als die bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente, so ist grundsätzlich sein Betrag maßgeblich. Ist dagegen die bezogene Rente höher, so ist sie dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, wenn nicht damit zu rechnen ist, daß sie dem Ehegatten wieder entzogen wird (Senat FamRZ 1994, 904).2. Demgegenüber kommt es auf die Entziehbarkeit der Erwerbsunfähigkeitsrente bei einer betrieblichen Altersversorgung - zu der auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gehört - nicht an; denn nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB sind hier Leistungen (wie eine wegen Eintritt des Versorgungsfalls bereits bezogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) grundsätzlich öffentlichrechtlich auszugleichen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: