OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.11.1997
2 UF 113/97
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, 2, § 242 ;

Berufswechsel, Erwerbsobliegenheit, Unterhaltsschuldner

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 2 UF 113/97

DRsp Nr. 1998/4306

Berufswechsel, Erwerbsobliegenheit, Unterhaltsschuldner

»Ein gemäß § 1603 Abs. 2 BGB unterhaltspflichtiger Spätaussiedler aus Rußland, der sich nach 37 vergeblichen Stellenbewerbungen innerhalb der letzten drei Monate zur Berufsausbildung als Masseur entschließt, handelt unterhaltsrechtlich nicht mutwillig, sofern es für seinen in Rußland erlernten Beruf als Techniker keinen entsprechenden Arbeitsmarkt im Inland gibt.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, 2, § 242 ;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für ihre beiden ehelichen, minderjährigen Kinder Unterhalt.

Die 32 Jahre alte Klägerin und der 36 Jahre alte Beklagte haben im November 1984 in der ehemaligen Sowjetunion geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die Kinder , geboren am 17.05.1987 und , geboren am 16.06.1989 hervorgegangen. Am 30.12.1994 kam die Familie als Spätaussiedler nach Deutschland. Seit August 1996 leben die Parteien getrennt. Die Kinder befinden sich in der Obhut der Klägerin.

Der Beklagte absolvierte in der ehemaligen Sowjetunion die dortige zehnjährige Regelschulausbildung und anschließend als Berufsausbildung ein sogenanntes Technikum. Den entsprechenden Beruf gibt es in Deutschland nicht.