BGH - Urteil vom 15.10.1986
IVb ZR 79/85
Normen:
BGB § 242, § 1570, § 1585c;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1570 Unterhaltsverzicht 1
BGHR BGB § 1585c, Verzicht 1
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 1
BGHR BGB vor § 1569 Einkommen, unterhaltserhebliches 2
FamRZ 1987, 46
MDR 1987, 216
NJW 1987, 776
NJW-RR 1987, 450

Berufung auf einen Unterhaltsverzicht

BGH, Urteil vom 15.10.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 79/85

DRsp Nr. 1995/2454

Berufung auf einen Unterhaltsverzicht

»Zur Berufung auf einen Unterhaltsverzicht, wenn der Unterhaltsanspruch auf § 1570 BGB gegründet wird.«

Normenkette:

BGB § 242, § 1570, § 1585c;

Tatbestand:

Die Parteien waren verheiratet. Während der Ehe erwarben sie in Miteigentum je zur Hälfte eine Eigentumswohnung in H.-B. und ein bebautes Grundstück in H. Aus ihrer Ehe gingen ein 1971 geborener Sohn und eine 1976 geborene Tochter hervor. Die Ehe ist seit dem 18. März 1982 geschieden. Die Kinder leben bei der Klägerin, der die elterliche Sorge zusteht. Sie ist nicht erwerbstätig. Neben der Kinderbetreuung pflegt sie ihren kranken Vater. Der Beklagte ist Bezirksleiter einer Bausparkasse; er vermittelt Bausparverträge als selbständiger Handelsvertreter. Bis Ende 1983 war ihm eine monatliche Bruttoprovision von 6.000 DM garantiert; daneben erhielt er einen Zuschuß zu der von ihm geleiteten Beratungsstelle in Höhe von 1.200 DM.

Die Einkünfte seit dem 1. Januar 1984 sind erfolgsabhängig. Zur Vorbereitung der Scheidung trafen die Parteien am 19. November 1981 eine Vereinbarung, die neben einem gemeinsamen Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge für die Kinder (Ziff. 2) in den Ziffern 1 und 3 folgendes bestimmt: