Berufung auf Leistungsunfähigkeit wegen Aufnahme einer weiteren Ausbildung
BGH, Urteil vom 25.02.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 28/86
DRsp Nr. 1994/4294
Berufung auf Leistungsunfähigkeit wegen Aufnahme einer weiteren Ausbildung
A. Ein Unterhaltspflichtiger hat jedenfalls im Verhältnis zu seinen unverheirateten minderjährigen Kindern und dem diesen im Rang gleichstehenden Ehegatten seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und sich Einkünfte anrechnen zu lassen, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte. Dieser Obliegenheit hat der Unterhaltsschuldner bei seinen beruflichen Dispositionen, ggf. schon bei einer ersten Berufswahl oder auch einem späteren Berufswechsel, in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Setzt er sich leichtfertig hierüber hinweg und trifft er ohne Rücksicht auf seine bestehenden Unterhaltsverpflichtungen eigennützig eine berufliche Entscheidung, die ihn auf längere Sicht unterhaltsrechtlich leistungsunfähig macht, dann kann ein derartiges verantwortungsloses Verhalten dazu führen, daß ihm die Berufung auf die Leistungsunfähigkeit nach Treu und Glauben verwehrt ist.
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