Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 13. Februar 2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 31. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Halle zurückverwiesen.
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