OLG Hamm, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 48/05
LG Münster, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 428/04
Berufung des leiblichen Vaters auf eine Verletzung der Vorschriften über die Ausschlussfrist für die Vaterschaftsanfechtung
BGH, Beschluß vom 26.10.2006 - Aktenzeichen III ZR 49/06
DRsp Nr. 2006/28371
Berufung des leiblichen Vaters auf eine Verletzung der Vorschriften über die Ausschlussfrist für die Vaterschaftsanfechtung
»Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1BGB dient nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt. Auf eine Verletzung des § 1600bBGB kann deshalb eine Amtshaftungsklage des leiblichen Vaters nicht gestützt werden.«
Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544ZPO ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
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