BGH - Beschluß vom 06.11.2002
XII ZR 259/01
Normen:
BGB §§ 1579 Nr. 7 1586b ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 381
FuR 2003, 247
NJW-RR 2003, 505
ZEV 2003, 244

Berufung des unterhaltsverpflichteten Erben auf die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

BGH, Beschluß vom 06.11.2002 - Aktenzeichen XII ZR 259/01

DRsp Nr. 2003/3061

Berufung des unterhaltsverpflichteten Erben auf die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

1. Auch der nach § 1586 b BGB haftende Erbe des Unterhaltsverpflichteten kann sich grundsätzlich auf § 1579 Nr. 7 BGB berufen.2. Eine sog. "Verzeihung" der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kann regelmäßig darin liegen, daß der Unterhaltsverpflichtete trotz Kenntnis dieser Umstände den Unterhalt weiterbezahlt.3. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltspflicht lediglich deshalb erfüllt, weil er seinerseits finanzielle Vorteile davon hat.

Normenkette:

BGB §§ 1579 Nr. 7 1586b ;

Gründe:

1. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs in Anspruch. Sie ist die Tochter der Beklagten und deren geschiedenen und inzwischen verstorbenen Ehemannes. Dieser zahlte bis zu seinem Tod aufgrund eines 1989 abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 500 DM an die Beklagte. Er ist von der Klägerin allein beerbt worden. Die Beklagte nimmt nun die Klägerin gemäß § 1586 b als Erbin des Unterhaltsverpflichteten aus dem Prozeßvergleich in Anspruch. Die Klägerin will mit der Abänderungsklage erreichen, daß sie nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt an die Beklagte zu zahlen, da diese unstreitig seit vielen Jahren mit einem neuen Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt.