OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28.02.1995
5 UF 118/94
Normen:
BSHG § 91 ; ZPO § 265 § 307 § 323 § 769 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1160
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 18.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen F 88/94

Berufung gegen ein Anerkenntnisurteil über Unterhalt - Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Unterhaltstitel gegen Sicherheitsleistung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.02.1995 - Aktenzeichen 5 UF 118/94

DRsp Nr. 1995/6557

Berufung gegen ein Anerkenntnisurteil über Unterhalt - Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Unterhaltstitel gegen Sicherheitsleistung

»1. Aus prozeßökonomischen Gründen kann die - verfahrensinterne - Abänderung einer auf einem Anerkenntnis beruhenden Unterhaltsverurteilung gem. § 323 ZPO auch mit der Berufung jedenfalls dann verlangt werden, wenn im übrigen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung gegeben sind.2. Wird eine - uneingeschränkt - für vorläufig vollstreckbar erklärte Unterhaltsverurteilung mit der Berufung angefochten, so ist, wenn der Unterhaltsanspruch inzwischen auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, auf Antrag die Zwangsvollstreckung in jedem Falle gegen Sicherheitsleistung vorläufig einzustellen.«

Normenkette:

BSHG § 91 ; ZPO § 265 § 307 § 323 § 769 ;

Gründe: