BGH - Urteil vom 11.01.1984
IVb ZR 41/82
Normen:
EGBGB Art. 7 f. (Haager übereinkommen über den Schutz von Minderjährigen Art. 1, Art. 3, Art. 13), Art. 17 ; GG Art. 3 Abs. 2 ; ZPO § 511, § 606b Abs. 1, § 623, § 630 ;
Fundstellen:
BGHZ 89, 325
LSK-FamR/Hülsmann, § 1566 BGB LS 7
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 07.04.1982
LG Wennigsen,

Berufung gegen ein Scheidungsurteil; Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung einer gemischt-nationalen Ausländerehe

BGH, Urteil vom 11.01.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 41/82

DRsp Nr. 1994/4563

Berufung gegen ein Scheidungsurteil; Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung einer gemischt-nationalen Ausländerehe

»a) Der Antragsgegner kann gegen den Scheidungsausspruch Berufung einlegen mit dem Ziel, die im ersten Rechtszug erklärte Zustimmung zur Scheidung zu widerrufen und die Abweisung des Scheidungsantrags zu begehren. b) Die deutschen Gerichte sind für die Scheidung einer gemischt-nationalen Ausländerehe jedenfalls dann international zuständig, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und die Entscheidung nach den Heimatrechten beider Ehegatten anerkannt werden wird. c) Scheidung und Scheidungsfolgen einer Ausländerehe bestimmen sich, sofern nicht an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten angeknüpft werden kann, nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt beide gehabt haben, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat. d) Die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts zur Regelung der elterlichen Sorge richtet sich auch im Verbundverfahren (§ 623 ZPO) nach den Vorschriften des Haager Minderjährigenschutzabkommens, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (oder in einem anderen Vertragsstaat) hat.«

Normenkette: