I.
Das Landgericht Chemnitz hat mit dem angefochtenen Urteil die auf Bezahlung von Restwerklohn für Arbeiten an dem Objekt in gerichtete Klage des Klägers als Insolvenzverwalter über das Vermögen der gegen die Beklagten abgewiesen. Die war von den Beklagten als Generalunternehmerin mit der Modernisierung und Sanierung des Objektes beauftragt worden. Das Landgericht hat die Klage für unzulässig gehalten, weil ihr eine in dem Generalunternehmervertrag enthaltene Schiedsgerichtsvereinbarung entgegenstehe.
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