OLG Dresden - Beschluss vom 31.03.2003
15 U 831/02
Normen:
ZPO § 234 ; ZPO § 520 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1849
KTS 2003, 680
MDR 2003, 1014
OLGReport-Dresden 2003, 386
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 15.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2010/01

Berufungsbegründungsfrist nach vorausgegangenem Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 31.03.2003 - Aktenzeichen 15 U 831/02

DRsp Nr. 2003/8163

Berufungsbegründungsfrist nach vorausgegangenem Prozesskostenhilfeverfahren

»Die Frist zur Begründung einer Berufung, die nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens eingelegt worden ist, bemisst sich - soweit sie nach § 520 Abs. 2 ZPO bereits abgelaufen ist - nach § 234 ZPO. Sie wird spätestens mit Eingang der Berufung in Lauf gesetzt. Ein im Prozesskostenhilfeverfahren zur Begründung der Erfolgsaussichten der seinerzeit nur beabsichtigten Berufung eingereichter Schriftsatz wahrt die Berufungsbegründungsfrist nur dann, wenn der Berufungsführer ihn erkennbar zum Inhalt seiner Berufungsschrift oder eines anderen in der Frist des § 234 ZPO eingehenden Schriftsatzes macht.«

Normenkette:

ZPO § 234 ; ZPO § 520 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht Chemnitz hat mit dem angefochtenen Urteil die auf Bezahlung von Restwerklohn für Arbeiten an dem Objekt in gerichtete Klage des Klägers als Insolvenzverwalter über das Vermögen der gegen die Beklagten abgewiesen. Die war von den Beklagten als Generalunternehmerin mit der Modernisierung und Sanierung des Objektes beauftragt worden. Das Landgericht hat die Klage für unzulässig gehalten, weil ihr eine in dem Generalunternehmervertrag enthaltene Schiedsgerichtsvereinbarung entgegenstehe.