OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.10.2008
10 UF 90/08
Normen:
ZPO § 517 ; ZPO § 520 ;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 14.12.2007

Berufungseinlegung bei fehlender Urteilszustellung: Anforderungen an die fristgerechte Berufungsbegründung - Auslegung der Berufungsschrift

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2008 - Aktenzeichen 10 UF 90/08

DRsp Nr. 2008/23670

Berufungseinlegung bei fehlender Urteilszustellung: Anforderungen an die fristgerechte Berufungsbegründung - Auslegung der Berufungsschrift

In der Berufungsschrift kann keine Berufungsbegründung gesehen werden, wenn sie die gemäß § 520 Abs. 3 ZPO erforderlichen Angaben zur Berufungsbegründung nicht enthält und diese auch nicht durch Auslegung zu ermitteln sind. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Urteilszustellung ausbleibt und Berufung zur Wahrung der 5-Monats-Frist des § 517 ZPO mit dem Hinweis auf die fehlende Urteilszustellung eingelegt wird. Diese ist dann dahin auszulegen, dass das Urteil, gleich welchen Inhalts, in dem Umfang angefochten wird, in dem es den Rechtsmittelführer beschwert. Hierfür besteht aber kein Anlass mehr, wenn die Berufung in Kenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Urteilszustellung eingelegt wird.

Normenkette:

ZPO § 517 ; ZPO § 520 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 14.12.2007 ist unzulässig und daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Denn die Berufung ist nicht fristgemäß begründet worden.