BSG - Urteil vom 21.06.1994
11 RAr 101/93
Normen:
AFG § 112 Abs. 5 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NWB 1994, F. 1, 338

Beschäftigung beim Ehegatten nach § 112 Abs. 5 Nr. 3 AFG in einer BGB-Gesellschaft

BSG, Urteil vom 21.06.1994 - Aktenzeichen 11 RAr 101/93

DRsp Nr. 1998/3620

Beschäftigung beim Ehegatten nach § 112 Abs. 5 Nr. 3 AFG in einer BGB -Gesellschaft

Nach § 112 Abs. 5 Nr. 3 AFG ist für die Zeit einer Beschäftigung bei dem Ehegatten oder einem Verwandten gerader Linie bei der Feststellung des Arbeitsentgelts als Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld höchstens das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, daß familienfremde Arbeitnehmer bei gleichartiger Beschäftigung gewöhnlich erhalten. Ein derartiges Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der arbeitslose Arbeitnehmer einer BGB -Gesellschaft und sein Ehegatte Gesellschafter waren. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 5 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg). Die Klägerin war von 1972 bis April 1991 als Fleischverkäuferin bei einer Gesellschaftbürgerlichen Rechts (BGB -Gesellschaft) beschäftigt, die aus ihrem Schwiegervater, ihrem Ehemann und dessen Bruder bestand. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren die Gesellschafter am Gewinn und Verlust der Gesellschaft zu je einem Drittel beteiligt. Die Führung der Gesellschaftsgeschäfte sowie die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten stand den Gesellschaftern nur gemeinschaftlich zu; sie faßten ihre Beschlüsse einstimmig.