OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.02.2019
13 WF 21/19
Normen:
FamFG § 155 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2020, 176
NJW 2019, 3315
Vorinstanzen:
AG Strausberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 137/18

Beschleunigung einer Umgangssache als Folgesache im VerbundReichweite des BeschleunigungsgebotsGefahr einer stark verzögerten Bearbeitung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2019 - Aktenzeichen 13 WF 21/19

DRsp Nr. 2019/13530

Beschleunigung einer Umgangssache als Folgesache im Verbund Reichweite des Beschleunigungsgebots Gefahr einer stark verzögerten Bearbeitung

Das Beschleunigungsgebot gilt für sämtliche in § 155 Abs. 1 FamFG bezeichneten Kindschaftssachen, insbesondere als Folgesachen im Verbund, in dem sie wegen oft vielfachen und schwierigen Fragen besonders Gefahr laufen, aus dem Blickfeld zu geraten oder stark verzögert bearbeitet zu werden.

Es wird festgestellt, dass die bisherige Dauer des Verfahrens betreffend die Regelung des Umgangs zwischen dem eingangs genannten Kind und dem Kindesvater nicht dem Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht.

Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Antragsbeteiligte selbst.

Normenkette:

FamFG § 155 Abs. 1;

Gründe:

1. Der beschwerdeführende Antragsgegner erstrebt die Beschleunigung einer Umgangssache, die er mit Schriftsatz vom 17.07.2018 als Folgesache im Verbund anhängig gemacht hat.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.01.2019, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Beschleunigungsrüge des Antragsgegners zurückgewiesen. Sein Beschleunigungsbegehren sei unbegründet, da er eine Entscheidung erst für den Fall einer Scheidung erstrebe, wie sich aus seiner Antragstellung im Verbund ergebe, § 137 Abs. 3 FamFG.