Es wird festgestellt, dass die bisherige Dauer des Verfahrens betreffend die Regelung des Umgangs zwischen dem eingangs genannten Kind und dem Kindesvater nicht dem Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht.
Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Antragsbeteiligte selbst.
1. Der beschwerdeführende Antragsgegner erstrebt die Beschleunigung einer Umgangssache, die er mit Schriftsatz vom 17.07.2018 als Folgesache im Verbund anhängig gemacht hat.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.01.2019, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Beschleunigungsrüge des Antragsgegners zurückgewiesen. Sein Beschleunigungsbegehren sei unbegründet, da er eine Entscheidung erst für den Fall einer Scheidung erstrebe, wie sich aus seiner Antragstellung im Verbund ergebe, § 137 Abs. 3 FamFG.
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