OLG Hamm - Beschluss vom 30.04.2020
4 WF 58/20
Normen:
FamFG § 155c;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 194/16

Beschleunigungsbeschwerde gegen die Nichtbearbeitung einer BeschleunigungsrügeVoraussetzungen für einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz

OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen 4 WF 58/20

DRsp Nr. 2021/9671

Beschleunigungsbeschwerde gegen die Nichtbearbeitung einer Beschleunigungsrüge Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz

Tenor

Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters vom 13.03.2020 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 155c;

Gründe

I. Der Kindesvater wendet sich mit seiner Beschleunigungsbeschwerde vom 13.03.2020 gegen die Nichtbearbeitung seiner Beschleunigungsrüge vom 13.01.2020 durch das Familiengericht. Insoweit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten, die nicht zusammenleben, sind die Eltern des am 09.09.2014 geborenen A, für den die elterliche Sorge allein der Kindesmutter zusteht. Zwischen ihnen besteht Streit hinsichtlich der Ausübung des Umgangs des Kindesvaters mit seinem Sohn, wobei der Streit in mehreren Verfahren vor dem Amtsgericht Lüdenscheid ausgetragen wird, sowie hinsichtlich der elterlichen Sorge.

Mit Beschluss vom 02.03.2017 im Verfahren 5 F 1292/16 AG Lüdenscheid hat das Familiengericht eine Umgangsregelung zugunsten des Kindesvaters getroffen. Zu den vorgesehenen Umgangskontakten kam es allerdings nicht, wobei die Gründe hierfür zwischen den Beteiligten streitig sind.