Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 29.09.2021, Az. UR
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Standesamtsaufsicht gegen einen Beschluss zur Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach Ehescheidung.
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