OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.11.2021
11 W 3906/21
Normen:
PStG § 16 Abs. 1 Nr. 5; FamFG § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen III 12/21

Beschluss zur Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach EhescheidungVorrang von Verfahrensrecht vor KollisionsrechtVorfrage der Wirksamkeit einer inländischen Ehescheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 11 W 3906/21

DRsp Nr. 2022/81

Beschluss zur Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach Ehescheidung Vorrang von Verfahrensrecht vor Kollisionsrecht Vorfrage der Wirksamkeit einer inländischen Ehescheidung

1. Dem Verfahrensrecht ist Vorrang vor dem Kollisionsrecht einzuräumen.2. Die verfahrensrechtliche Vorfrage der Wirksamkeit einer inländischen Ehescheidung richtet sich deshalb nicht nach dem hier für die Namensführung berufenen Sachrecht, sondern nach dem inländischen Verfahrensrecht.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 29.09.2021, Az. UR III 12/21, wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

PStG § 16 Abs. 1 Nr. 5; FamFG § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Standesamtsaufsicht gegen einen Beschluss zur Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach Ehescheidung.