OLG Bremen - Beschluss vom 25.07.2013
4 UF 100/13
Normen:
NamÄndG § 2 Abs. 1; NamÄndG § 3 Abs. 1; FamFG § 159;
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 154 F 184/12

Beschränkte Anhörungspflicht im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren zur Änderung des Familiennamens einer beschränkt geschäftsfähigen Person - Familienrecht; Namensänderung; Pflegekind; Anhörung des Kindes

OLG Bremen, Beschluss vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 4 UF 100/13

DRsp Nr. 2013/18284

Beschränkte Anhörungspflicht im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren zur Änderung des Familiennamens einer beschränkt geschäftsfähigen Person - Familienrecht; Namensänderung; Pflegekind; Anhörung des Kindes

Im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 NamÄndG für einen nachfolgenden Antrag auf Namensänderung besteht nur eine beschränkte Anhörungspflicht gemäß § 2 Abs. 2 NamÄndG; die §§ 159, 160 FamFG finden hier keine Anwendung.

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 16.5.2013 dahingehend abgeändert, dass den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. die Genehmigung für einen Antrag auf Namensänderung des Kindes A., geb. am [...] 2004, erteilt wird.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

NamÄndG § 2 Abs. 1; NamÄndG § 3 Abs. 1; FamFG § 159;

Gründe:

I.

Es geht um einen Antrag auf Genehmigung des Familiengerichts gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG.