BVerfG - Beschluss vom 07.08.2018
1 BvR 1575/18
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; BGB § 1906a Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1599

Beschränkung ärztlicher Zwangsmaßnahmen ausschließlich auf den Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus; Antrag auf einstweilige Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes

BVerfG, Beschluss vom 07.08.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1575/18

DRsp Nr. 2018/13053

Beschränkung ärztlicher Zwangsmaßnahmen ausschließlich auf den Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus; Antrag auf einstweilige Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes

1. Der Gesetzgeber sieht im § 1906a Abs. 1 Nr. 7 BGB die Zwangsbehandlung außerhalb eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus bewusst nicht vor. Dabei hat sich der Gesetzgeber mehrfach dezidiert mit der Frage der Zulassung auch einer ambulanten Zwangsbehandlung auseinandergesetzt und diese verneint.2. Der Ausschluss der ambulanten Möglichkeit der Zwangsbehandlung beruht auf Sachgründen, deren Tragfähigkeit nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist. Eine Zwangsbehandlung stellt immer einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und die freie Selbstbestimmung eines Betroffenen dar. Zum Schutz der Betroffenen darf sie daher nur erfolgen, wenn sie unter bestimmten äußeren Rahmenbedingungen stattfindet. Die Anbindung an einen stationären Krankenhausaufenthalt stellt diesen Schutz insoweit her, als hier eine gewisse Sicherheit dafür besteht, dass kein missbräuchlicher Umgang erfolgt.