BGH - Beschluss vom 03.02.2016
XII ZB 629/13
Normen:
FamFG § 66; ZPO § 524; VersAusglG § 27;
Fundstellen:
FamRB 2016, 180
FamRZ 2016, 794
FuR 2016, 338
MDR 2016, 1409
NJW 2016, 1320
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 360/09
OLG Saarbrücken, vom 07.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 140/13

Beschränkung der Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte; Anschluss eines Versorgungsträgers an die Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte; Anfechtung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Anrechte durch einen beteiligten Versorgungsträger; Angriff von Teilen der erstinstanzlichen Entscheidung im Wege der Anschlussbeschwerde

BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen XII ZB 629/13

DRsp Nr. 2016/5557

Beschränkung der Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte; Anschluss eines Versorgungsträgers an die Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte; Anfechtung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Anrechte durch einen beteiligten Versorgungsträger; Angriff von Teilen der erstinstanzlichen Entscheidung im Wege der Anschlussbeschwerde

a) Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547).