OLG Köln - Beschluss vom 23.03.2015
4 WF 28/15
Normen:
ZPO § 121;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1923
MDR 2015, 729
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 66/14

Beschränkung der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts

OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 4 WF 28/15

DRsp Nr. 2015/6436

Beschränkung der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts

Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskosten für ein Scheidungsverfahren ist dann nicht auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts zu beschränken, wenn aufgrund des vom Gerichtsort entfernten Wohnsitzes des antragstellenden Beteiligten die Beauftragung eines Verkehrsanwalts notwendig wäre und diese Beauftragungskosten die Reisekosten des auswärtigen Anwalts übersteigen würden. Dabei ist auch in einfach gelagerten Scheidungsfällen ein persönlichen Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt zur Vorbereitung des Gerichtsverfahrens notwendig.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der von dem Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth am 11.02.2015 erlassene Beschluss - 10 F 66/14 - dahingehend teilweise abgeändert, dass die im Rahmen der Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ausgesprochene Beschränkung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" entfällt.

Normenkette:

ZPO § 121;

Gründe

Die gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 17.02.2015 hat auch in der Sache Erfolg.