OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.11.2003
20 W 269/03
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, 4 § 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 § 1836a, 1836e, 1908i Abs. 1 ; FGG § 56g ;
Fundstellen:
Rpfleger 2004, 220

Beschränkung der Haftung der Erben für Auslagenersatz und Vergütung des Betreuers bei Festsetzung unmittelbar gegen die Erben; Ermittlung des Nachlasswerts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.11.2003 - Aktenzeichen 20 W 269/03

DRsp Nr. 2005/3745

Beschränkung der Haftung der Erben für Auslagenersatz und Vergütung des Betreuers bei Festsetzung unmittelbar gegen die Erben; Ermittlung des Nachlasswerts

»1. Die in § 1836e Abs. 1 S. 3 BGB vorgesehene Beschränkung der Haftung der Erben für Auslagenersatz und Vergütung des Betreuers gilt nicht nur im Falle des Regresses der Staatskasse, sondern auch bei der Prüfung der Festsetzung unmittelbar gegen die Erben. 2. Bei der Ermittlung des Wertes des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls sind die anderweitig nicht gedeckten Kosten einer angemessenen Bestattung sowie Rückforderungsansprüche des Trägers der Sozialhilfe in Abzug zu bringen.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1, 4 § 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 § 1836a, 1836e, 1908i Abs. 1 ; FGG § 56g ;
Fundstellen
Rpfleger 2004, 220