I. Während ihrer Ehezeit (1. März 1963 bis 31. August 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Für den Ehemann (Antragsgegner), der von Beruf Kapitän und Seelotse ist, bestehen außerdem Anwartschaften bei der Gemeinsamen Ausgleichskasse im Seelotswesen der Reviere (GAK), deren Träger die Bundeslotsenkammer (weitere Beteiligte zu 3) ist. Der Ehemann besitzt auch noch eine Lebensversicherung bei dem G-Konzern, die ihm bei Erwerbsunfähigkeit oder nach Erreichen eines bestimmten Alters zusätzliche Rentenleistungen verschafft.
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