BGH - Beschluß vom 21.12.1988
IVb ZB 87/88
Normen:
ZPO § 621e Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Satz 1 Zulassungsbeschränkung 1
MDR 1989, 433
NJW 1990, 327
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
AG Karlsruhe,

Beschränkung der Rechtsmittelzulassung

BGH, Beschluß vom 21.12.1988 - Aktenzeichen IVb ZB 87/88

DRsp Nr. 1994/4179

Beschränkung der Rechtsmittelzulassung

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich aus den Gründen einer Entscheidung eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung ergeben kann.«

Normenkette:

ZPO § 621e Abs. 2 ;

Gründe:

I. Während ihrer Ehezeit (1. März 1963 bis 31. August 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Für den Ehemann (Antragsgegner), der von Beruf Kapitän und Seelotse ist, bestehen außerdem Anwartschaften bei der Gemeinsamen Ausgleichskasse im Seelotswesen der Reviere (GAK), deren Träger die Bundeslotsenkammer (weitere Beteiligte zu 3) ist. Der Ehemann besitzt auch noch eine Lebensversicherung bei dem G-Konzern, die ihm bei Erwerbsunfähigkeit oder nach Erreichen eines bestimmten Alters zusätzliche Rentenleistungen verschafft.