BGH - Urteil vom 25.10.2006
XII ZR 141/04
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 2 § 1578 Abs. 3 ; ZPO § 301 Abs. 1 § 543 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 149
FamRZ 2007, 117
FuR 2007, 28
MDR 2007, 408
NJW 2007, 144
Vorinstanzen:
OLG München, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 1571/03
AG München, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 534 F 7260/02

Beschränkung der Revision auf einen Teil des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs; Höhe des Altersvorsorgeunterhalts

BGH, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen XII ZR 141/04

DRsp Nr. 2006/29349

Beschränkung der Revision auf einen Teil des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs; Höhe des Altersvorsorgeunterhalts

»a) Die Revision kann nur dann wirksam auf die Entscheidung zum Altersvorsorgeunterhalt als Teil des geltend gemachten einheitlichen Unterhaltsanspruchs beschränkt werden, wenn der Halbteilungsgrundsatz im Einzelfall keine zweistufige Berechnung des ebenfalls rechtshängigen Elementarunterhalts gebietet und deswegen auch ein Teilurteil zum Altersvorsorgeunterhalt zulässig wäre.b) Die Höhe des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts ist bei sehr guten Einkommensverhältnissen nicht auf den sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Betrag beschränkt.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 S. 2 § 1578 Abs. 3 ; ZPO § 301 Abs. 1 § 543 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des der Klägerin zustehenden Altersvorsorgeunterhalts.