Am 20. Februar 1992 verkündete das Amtsgericht - Familiengericht - ein Verbund-Endurteil, mit welchem unter anderem die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1), die elterliche Sorge für das aus der Ehe hervorgegangene Kind der Mutter übertragen (Ziffer 2) und - unter Ziffer 3 - dem Antragsgegner das Recht eingeräumt wurde, das Kind zu folgenden Zeiten zu sich zu nehmen:
a) währedn der Osterferien vom Palmsonntag bis Samstag nach Ostern und
b) in den großen Ferien vom ersten Samstag in den Ferien für die Dauer von drei Wochen. Gleichzeitig wurden unter Ziffer 3 auch die Modalitäten der Kindesübergabe mitgeregelt.
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