Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist ein im Jahre 1971 geborener Sohn hervorgegangen.
Nach Erhebung des Scheidungsantrages durch den Ehemann (Antragsteller) leitete das Amtsgericht - Familiengericht - das Versorgungsausgleichsverfahren und das Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge ein und erholte Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger sowie eine Stellungnahme des Jugendamtes. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 1985 verhandelten die Ehegatten über die Ehescheidung, die Sorgerechtsregelung und den Versorgungsausgleich. Beide Ehegatten wurden als Partei vernommen und der Sohn angehört. Sodann ließ die Ehefrau erklären:
"Hiermit stelle ich den Folgesachenantrag Ehegattenunterhalt.
Der Ehemann hat an die Ehefrau ab dem Ersten des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 2.000 DM zu leisten (ohne zeitliche Begrenzung)."
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