BGH - Urteil vom 19.11.1997
XII ZR 1/96
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 ; ZPO § 621d Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 Betreuung 2
BGHR BGB § 1606 Abs. 3 S. 2 Gleichwertigkeitsregel 2
BGHR ZPO § 621d Abs. 1 Zulassung, beschränkte 1
FamRZ 1998, 286
NJW-RR 1998, 505

Beschränkung der Zulassung der Revision; Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung bei unterschiedlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen beider Elternteile

BGH, Urteil vom 19.11.1997 - Aktenzeichen XII ZR 1/96

DRsp Nr. 1998/1904

Beschränkung der Zulassung der Revision; Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung bei unterschiedlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen beider Elternteile

1. Auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor kann sich eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben . 2. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung gilt nicht, wenn die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils deutlich günstiger sind als die des anderen Elternteils. In einem solchen Falle kann die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils sich ermäßigen oder ganz entfallen, insbesondere dann, wenn der nicht betreuende Elternteil zur Unterhaltszahlung nicht ohne Beeinträchtigung des eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage wäre, während der andere Elternteil neben der Betreuung des Kindes auch den Barunterhalt leisten könnte, ohne daß dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet würde. Eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil nicht zur Leistung des Mindestunterhalts in der Lage sei.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 ; ZPO § 621d Abs. 1 ;

Tatbestand: