KG - Beschluss vom 29.10.2002
1 W 420/01
Normen:
BGB § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 ; FGG § 56g Abs. 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 123
KGReport-Berlin 2003, 144
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 126/00
LG Berlin, vom 11.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 160/01
AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen 53 XVII L 2336

Beschränkung der Zulassung der weiteren Beschwerde auf die Höhe des Stundensatzes bei Betreuervergütung nach § 1 Abs. 1 BVormVG

KG, Beschluss vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 1 W 420/01

DRsp Nr. 2003/3586

Beschränkung der Zulassung der weiteren Beschwerde auf die Höhe des Stundensatzes bei Betreuervergütung nach § 1 Abs. 1 BVormVG

»Im Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung darf das Beschwerdegericht die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG auf die Höhe des Stundensatzes beschränken, der einem Berufsbetreuer nach § 1836a BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BVormVG zusteht.«

Normenkette:

BGB § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 ; FGG § 56g Abs. 5 ;

Gründe:

Die am 6. Juni 2001 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Kammergerichts eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den ihm am 26. Mai 2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 4. Mai 2001 ist gemäß den §§ 56 g Abs. 5, 69e und 29 Abs. 2 FGG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat das Landgericht die weitere Beschwerde nach § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG zugelassen, soweit es den Stundensatz für ab dem 01. Januar 1999 erbrachte Betreuerleistungen betrifft.