Die am 6. Juni 2001 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Kammergerichts eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den ihm am 26. Mai 2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 4. Mai 2001 ist gemäß den §§ 56 g Abs. 5, 69e und 29 Abs. 2 FGG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat das Landgericht die weitere Beschwerde nach § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG zugelassen, soweit es den Stundensatz für ab dem 01. Januar 1999 erbrachte Betreuerleistungen betrifft.
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