BGH - Urteil vom 11.07.2018
XII ZR 108/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 426 Abs. 1; BGB § 748; BGB § 755;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 841
FamRB 2018, 445
FamRZ 2018, 1517
FuR 2018, 608
MDR 2018, 1124
NJW-RR 2018, 1217
NZM 2018, 763
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 301/15
OLG Celle, vom 03.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 5/17

Beschränkung des Ausgleichsanspruchs des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des gemeinsamen Anwesens nach der Trennung und alleiniger Nutzung; Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen; Wechselseitige finanzielle Ansprüche der Partner nach dem Ende ihrer nicht als Lebenspartnerschaft eingetragenen gleichgeschlechtlichen Beziehung

BGH, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen XII ZR 108/17

DRsp Nr. 2018/9897

Beschränkung des Ausgleichsanspruchs des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des gemeinsamen Anwesens nach der Trennung und alleiniger Nutzung; Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen; Wechselseitige finanzielle Ansprüche der Partner nach dem Ende ihrer nicht als Lebenspartnerschaft eingetragenen gleichgeschlechtlichen Beziehung

Nutzt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Duldung des anderen das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus nach der Trennung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Partner ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so ist sein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens beschränkt (Fortführung von Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676 und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272).

Tenor