OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.06.2008
5 UF 13/08
Normen:
BGB § 1578b; BGB § 1579; BGB § 1585;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2206
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 41/06

Beschränkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2008 - Aktenzeichen 5 UF 13/08

DRsp Nr. 2009/24807

Beschränkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

1. Eine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs kommt nicht in Betracht, wenn die Ehefrau vor der Eheschließung aus Rumänien übergesiedelt ist und danach auf jede berufliche Weiterbildung und Wiedereingliederung verzichtet hat, weil sie die gemeinsamen Kinder betreut hat. 2. In diesem Fall entspricht es jedoch der Billigkeit, den Anspruch auf (Aufstockungs-)Unterhalt herabzusetzen, wenn die Differenz zwischen dem Einkommen der Ehegatten nicht nur auf ehebedingte Nachteile, sondern auch auf die unterschiedliche Ausbildung und Berufswahl zurückzuführen ist. Dabei ist zu Gunsten der Ehefrau jedoch zu berücksichtigen, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausübt, die nicht ihrer Vorbildung und ihren Fähigkeiten entspricht)

Tenor

1.

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 21.12.2007 - 3 F 41/06 - in Ziff. IV. abgeändert:

Der Antragsgegner (Ehemann) wird verurteilt, an die Antragstellerin (Ehefrau) ab 12.04.2008 (Rechtskraft der Scheidung) Ehegattenunterhalt in Höhe von EUR 700,00 monatlich im voraus zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

2.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsgegner 63%, die Antragstellerin 37%.

4. 5. 6.