BGH - Beschluss vom 25.02.2015
XII ZB 364/14
Normen:
FamFG § 220 Abs. 4; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRB 2015, 208
FamRZ 2015, 911
FuR 2015, 417
FuR 2015, 538
MDR 2015, 712
NJW-RR
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 330/13
OLG Bamberg, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 300/13

Beschränkung des Risikoschutzes für das zu begründende Anrecht auf eine Altersversorgung durch den Versorgungsträger

BGH, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen XII ZB 364/14

DRsp Nr. 2015/6527

Beschränkung des Risikoschutzes für das zu begründende Anrecht auf eine Altersversorgung durch den Versorgungsträger

a) Beschränkt der Versorgungsträger den Risikoschutz für das zu begründende Anrecht auf eine Altersversorgung, muss nicht bereits durch die Teilungsordnung festgelegt sein, wie sich der notwendige zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung errechnet. Es genügt, wenn der Versorgungsträger dies im Versorgungsausgleichsverfahren darlegt.b) Zur gerichtlichen Überprüfung der gleichwertigen Teilhabe durch zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung, wenn der vorgeschlagene Ausgleichswert bereits einen auf die Invaliditätsversorgung bezogenen Barwertanteil enthält.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 1.000 €

Normenkette:

FamFG § 220 Abs. 4; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen der internen Teilung einer betrieblichen Altersversorgung über einen angemessenen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung als Kompensation für den entfallenden Risikoschutz für Invalidität.