OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.07.2005
16 UF 129/05
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 ; ZPO § 621 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1783
OLGReport-Karlsruhe 2006, 894
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 07.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 7/05

Beschränkung des Unterhaltsangebots auf Wohnungsgewährung als Unterhaltsbestimmung gemäß § 1612 Abs. 2 BGB

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 16 UF 129/05

DRsp Nr. 2006/26370

Beschränkung des Unterhaltsangebots auf Wohnungsgewährung als Unterhaltsbestimmung gemäß § 1612 Abs. 2 BGB

»1. Ein Antrag nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nur zulässig, wenn eine wirksame Unterhaltsbestimmung getroffen wurde. 2. Eine Unterhaltsbestimmung ist unwirksam, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nur Gewährung von Wohnung anbietet und sonstige Unterhaltsleistungen ablehnt.«

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 ; ZPO § 621 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners. Die Ehe der Eltern der Antragstellerin ist geschieden. Sie studiert Rechtswissenschaften im 6. Semester. Bis Ende November 2004 erhielt sie Leistungen des Bafög-Amtes. Diese wurden im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse ihres Vaters eingestellt.

Die Antragstellerin führt einen eigenen Haushalt. Der Antragsgegner hat ihr im Januar 2005 eine Einliegerwohnung in seinem Haus als Unterkunft angeboten, ansonsten aber die Zahlung von Unterhalt abgelehnt.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 hat die Antragstellerin die Abänderung der Unterhaltsbestimmung beim Familiengericht Mannheim beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass es für sie nicht zumutbar sei bei ihrem Vater zu leben.