OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.11.2013
3 UF 74/13
Normen:
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 7 F 238/12 - 16.07.2013,
AG Prenzlau - 7 F 238/12 - 30.05.2013,

Beschränkung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen bei Eintritt des ausgleichsverpflichteten Ehegatten in den RuhestandAbschaffung des sog. Pensionsprivilegs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 3 UF 74/13

DRsp Nr. 2014/5736

Beschränkung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen bei Eintritt des ausgleichsverpflichteten Ehegatten in den Ruhestand Abschaffung des sog. Pensionsprivilegs

Die Streichung des sog. Pensionsprivilegs im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichsrechts stellt sich mithin als bewusste gesetzgeberische Entscheidung zugunsten der Solidargemeinschaft dar, die grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen ist und deshalb im Zuge der Billigkeitsprüfung gemäß § 27 VersAusglG nur korrigiert werden kann, wenn zu der zwingenden gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere den Ausgleichspflichtigen nachhaltig belastende Umstände hinzutreten.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 30.5.2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses desselben Gerichts vom 16.7.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt für den Zeitraum bis zum 27.8.2013 14.280 €; für den Zeitraum ab 28.8.2013 beträgt er 4.080 €. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird abweichend ebenfalls auf 14.280 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe:

I.