OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.09.2009
10 UF 193/08
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 S. 1; BGB § 1587 Abs. 1; BGB § 1587c Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 471
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 19.11.2008

Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2009 - Aktenzeichen 10 UF 193/08

DRsp Nr. 2009/23265

Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

Haben die Eheleute über lange Zeit (hier: mehr als 20 Jahre) getrennt gelebt, so ist der Versorgungsausgleich auf diejenigen Anrechte zu beschränken, welche die Ehegatten vom Beginn der Ehezeit an bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie sich getrennt haben, erworben haben.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 19. November 2008 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) abgeändert.

Von dem Versicherungskonto Nummer 13 161137 M 039 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B... wird eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 360,44 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2008, auf das Versicherungskonto Nummer 13 300540 D 565 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung R... übertragen.

Ferner wird von dem Versicherungskonto Nummer 13 161137 M 039 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B... eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 14,03 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2008, auf das Versicherungskonto Nummer 13 300540 D 565 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung R... übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.