OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.03.2013
6 UF 44/13
Normen:
Fundstellen:
FamFR 2013, 228
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 352/08

Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei sog. phasenverschobener Ehe; Zuständigkeit für die Berichtigung der Entscheidungsformel

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 6 UF 44/13

DRsp Nr. 2013/6324

Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei sog. phasenverschobener Ehe; Zuständigkeit für die Berichtigung der Entscheidungsformel

1. Eine sog. phasenverschobene Ehe rechtfertigt allein nicht einen Ausschluss oder eine Einschränkung des Versorgungsausgleichs. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zur groben Unbilligkeit führen (hier verneint). 2. Auch nach Rechtsmitteleinlegung bleibt das Gericht für die Berichtigungsentscheidung zuständig. Dass das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz schwebt, führt lediglich zu einer ergänzenden Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts, und auch dies erst mit Eingang des Rechtsmittels dort und nicht schon im Zeitpunkt der Vorlageverfügung des Richters.

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 11. Oktober 2012 - 52 F 352/08 VA - wird in Ziffer I. berichtigt und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungsnummer 111111111 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6,9684 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 000000000, bezogen auf den 30. September 2008, übertragen.