Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 20. Februar 2012 wird
zurückgewiesen.
2.Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen trägt der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 4.440 €
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegnerin streiten im Beschwerderechtszug darüber, ob der Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragstellerin aufgrund der langdauernden Trennungszeit wegen Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) nur in eingeschränkter Weise durchzuführen ist.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am .... die Ehe geschlossen. Am .... ist ihre Tochter .... geboren. Die Eheleute haben sich .... getrennt. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 12.03.2011 zugestellt.
Während der somit vom ..... dauernden Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG haben die Antragsteller und der Antragsgegner folgende Versorgungsanrechte erworben:
Die Antragstellerin:
-Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
-in der allgemeinen Rentenversicherung
ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,2826 Entgeltpunkte und einem Ausgleichswert von 6,1413 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 36.991,09 €)
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