OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.06.2012
15 UF 97/12
Normen:
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 20.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 223/11

Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 15 UF 97/12

DRsp Nr. 2013/6795

Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 20. Februar 2012 wird

zurückgewiesen.

2.

Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen trägt der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 4.440 €

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegnerin streiten im Beschwerderechtszug darüber, ob der Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragstellerin aufgrund der langdauernden Trennungszeit wegen Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) nur in eingeschränkter Weise durchzuführen ist.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am .... die Ehe geschlossen. Am .... ist ihre Tochter .... geboren. Die Eheleute haben sich .... getrennt. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 12.03.2011 zugestellt.

Während der somit vom ..... dauernden Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG haben die Antragsteller und der Antragsgegner folgende Versorgungsanrechte erworben:

Die Antragstellerin:

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Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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in der allgemeinen Rentenversicherung

ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,2826 Entgeltpunkte und einem Ausgleichswert von 6,1413 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 36.991,09 €)

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