Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberhausen vom 17.01.2013 - 43 F 554/12 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners aus der Beamtenversorgung abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
II. III. IV.
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