OLG Oldenburg - Urteil vom 14.10.1997
5 U 62/97
Normen:
BGB § 2346 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 645
NJWE-FER 1998, 63
OLGReport-Celle 1998, 12
OLGReport-Oldenburg 1998, 12
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,

Beschränkung eines erklärten umfassenden Erbverzichts

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1997 - Aktenzeichen 5 U 62/97

DRsp Nr. 1998/2315

Beschränkung eines erklärten umfassenden Erbverzichts

»In der Erklärung gegenüber der Beklagten als Hofesübernehmerin, keine Erb- und Pflichtteilsansprüche zu stellen, liegt keine Beschränkung eines gegenüber der Erblasserin erklärten umfassenden Erbverzichts.«

Normenkette:

BGB § 2346 ;

Tatbestand:

Die Kläger verfolgen im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach ihrer am 17.5.1996 verstorbenen Mutter Ma. S., verwitwete D., die durch Testament vom 30.5.1968 die Beklagte zu ihrer alleinigen Erbin eingesetzt hat.

Die Mutter der Parteien war als befreite Vorerbin Eigentümerin eines Hofes i.S.d. Höfeordnung. Diesen Hof hat sie durch notariellen Vertrag vom 8.4.1972 (Nr. 466/72) an die Beklagte übertragen. Durch weiteren notariellen Vertrag vom gleichen Tage (Nr. 447/72) haben die Kläger dieser Übertragung zugestimmt, wobei vereinbart wurde, daß sie je einen Betrag von 4.900.- DM erhalten sollten. Weiter heißt es in dem notariellen Vertrag: "Mit der Zahlung der vorgenannten Beträge erklären sich die ... (Kläger) für sich und ihre Rechtsnachfolger aus dem Nachlaß ihrer Eltern ... für abgefunden und erklären ferner, daß sie keine Erb- oder Pflichtteilsansprüche gegen die ... (Erblasserin) und die ... (Beklagte) als Hofesübernehmerin stellen werden."